Statuten
Für Mitglieder
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Die Vereinigung international tätiger Privat-Detektive (VID) ist eine juristische Person im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Gemäß den ersten Statuten wurde der Berufsverband am 30. April 1966 gegründet und im Handelsregister Basel-Stadt eingetragen (seit November 2012 in Baselland).
Art. 2
Der Sitz des Vereins ist an der Oristalstrasse 87a in CH-4410 Liestal, Kanton Baselland.
Art. 3
Die Vereinigung international tätiger Privat-Detektive bezweckt:
- Die Wahrung und Vertretung der Berufsinteressen
- Die Förderung der Weiterbildung und der fachlichen Unterstützung
- Sauberkeit in der Berufsausübung und Bekämpfung aller dem Ansehen des Berufsstandes schadenden Auswüchse
- Die Pflege der Loyalität und die Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern
- Die Förderung einer kollegialen Zusammenarbeit und den fachlichen Informationsaustausch unter den Mitgliedern
Der Verband bezweckt im Weiteren, die Dienstleistungen im Bereich der Wirtschaft, Versicherungen und Banken, des Rechtswesens, des Mediengeschäfts, der Behörden und Organisationen sowie Privatpersonen qualitativ zu verbessern.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verband unterscheidet zwischen passiven und aktiven Mitgliedern.
Art. 5
Als passive Mitglieder (ohne Stimmberechtigung) werden Interessenten/innen aufgenommen, die sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen dem Detektivgewerbe verbunden fühlen und sich motivierend in die Vereinigung einbringen wollen.
Art. 6
Als aktive Mitglieder werden Interessenten/innen aufgenommen, die eine fundierte Ausbildung zum Beruf Privatdetektiv/in oder eine entsprechende polizeiliche Ausbildung absolviert haben.
Ebenfalls beitreten können Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung, z.B. im Sicherheitsgewerbe oder Personen und Unternehmen mit langjähriger Berufserfahrung.
Art. 7
Mit dem Beitritt zur VID anerkennt das neue Mitglied verbindlich die Statuten/Satzung. Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen vom Vorstand ausgestellten Ausweis.
Art. 8
Ein Verstoss gegen die allgemein gültigen Gesetze und ethischen Normen wird mit einem unehrenhaften Ausschluss aus dem Verband geahndet. In nicht eindeutigen Fällen entscheidet das eindeutige Mehr des Vorstandes. Ein Rekurs kann nicht eingereicht werden.
Aufnahmebedingungen für Passivmitglieder:
- Wille, sich motivierend im Verband einzubringen
- Berufliche und/oder familiäre Zugehörigkeit zum Verband
- Mindestens 18 Jahre alt
- Guter Leumund, keine Vorstrafen in kriminellen Delikten
Aufnahmebedingungen für Aktivmitglieder:
- Fundierte Ausbildung oder langjährige Berufserfahrung (siehe II. Artikel 6)
- Einwandfreier Leumund, keine Vorstrafen in kriminellen Delikten
- Mindestens 18 Jahre alt
Aufnahmebedingungen für Unternehmer/innen:
- Eintrag des Unternehmens im Handelsregister, bzw. gültige Gewerbeerlaubnis
- Einwandfreier Leumund, keine Vorstrafen in kriminellen Delikten
- Mindestens 18 Jahre alt
Ernennung von Ehrenmitgliedern:
- Wird über Wahl durch den Vorstand beschlossen
Die Aufnahme erfolgt über ein schriftliches Beitrittsgesuch. Dieses kann über das Sekretariat des Verbandes angefordert oder unkompliziert auf der Homepage des Verbandes heruntergeladen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Gesuches kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Vereinsaustritt ist jeweils per Datum der ordentlichen Generalversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Der Vorstand kann jederzeit ohne Grundangabe ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Ausschlussgründe sind insbesondere ein Verstoß gegen den Ehrenkodex, unehrenhaftes Verhalten und wenn ein Mitglied absichtlich oder fortgesetzt trotz Mahnungen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt.
Nach dem Ausscheiden aus dem Verband ist das ehemalige Mitglied von jeglichen Rechten und Pflichten entbunden.
Der VID-Ausweis ist unaufgefordert und unverzüglich abzugeben.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden laufend vom Vorstand überprüft und können jährlich angepasst werden. Dabei wird wie folgt unterteilt:
- Passivmitgliedschaft
- Aktivmitgliedschaft
- Aktivmitgliedschaft für Unternehmen
- Ehrenmitgliedschaft
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres bis zum 1. Mai zu bezahlen.
Ehrenmitglieder und die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.
III. Organisation
Art. 13
Die Organe des Verbandes sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
- Festlegung der Jahresmitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
- Änderung der Statuten/Satzung und die Auflösung des Vereins
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Festsetzung eines allfälligen Arbeitshonorars, Sitzungsspesen oder den
- Erlass vom Jahresbeitrag für die Vorstandsmitglieder
Art. 15
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. April bis 31. März des folgenden Jahres.
Weitere Generalversammlungen finden statt, so oft dies im Interesse des Verbandes erforderlich erscheint. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann auch von einem Verbund von mind. 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes erlangt werden.
Der Vorstand bestimmt den Versammlungsort und das Datum. Für die Generalversammlung ist den Mitgliedern spätestens 1 Monat im Voraus schriftlich eine Einladung mit Traktandenliste zuzustellen.
Die Einladung kann ebenfalls über die elektronischen Medien erfolgen. Anträge für weitere Traktanden sind dem Präsidenten spätestens 14 Tage vor der Versammlung einzureichen.
Bei den Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Ein Beschluss betreffend die Auflösung des Vereines oder der Abänderung der Statuten/Satzung bedarf zu seiner Gültigkeit jedoch einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, außer wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Wahlberechtigten geheime Beschlussfassung verlangen. Stellvertretung an der Generalversammlung ist ausgeschlossen.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Positionen, namentlich
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassier
- dem Protokollführer
- 3 Beisitzer
Die Anzahl der Beisitzer kann je nach Bedarf um eine Stelle erweitert oder reduziert werden.
Im Falle eines Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern sind Ersatzwahlen durchzuführen. Das Ersatzmitglied tritt in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Verbandes übertragen sind.
Der Verband wird durch den Präsidenten bzw. den Vizepräsidenten nach außen vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch macht, wenn der Präsident verhindert ist.
Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
- Ausführen der Beschlüsse der Generalversammlung
- Aufstellen und Durchführen des Programms
- Erstellen einer Geschäftsordnung
- Verwalten des Vereinsvermögens, insbesondere das Aufstellen des Jahresbudgets und der Jahresrechnung
- Führen des Verbandsorganigramms und der Mitgliederliste
- Bestimmen von Ausschlüssen von Mitgliedern
- Führen und Aktualisieren der VID Homepage
- Herausgabe und Inhaltsverantwortung eines Newsletters für alle Mitglieder
- Wichtige Angelegenheiten unterbreitet der Vorstand der Generalversammlung.
Die Rechnungsrevisoren (Kontrollstelle) setzen sich aus zwei Revisoren zusammen, welche Vereinsmitglieder sein müssen. Gewählt werden sie von der Generalversammlung.
Die Revisoren sind verpflichtet, die ihnen vom Vorstand vorgelegte Jahresrechnung zu prüfen und an der nächsten Generalversammlung darüber schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Zu diesem Zweck hat ihnen der Vorstand sämtliche gewünschte Auskünfte zu erteilen und Einblick in alle Rechnungsunterlagen zu gewähren.
Der Protokollführer (Schriftführer) verfasst über sämtliche Generalversammlungen und Vorstandssitzungen ein Beschlussprotokoll. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Verfasser zu unterzeichnen.
IV. Gebrauch von Verbandsnamen und -signet
Um Missbrauch von Namen und Signet des Verbandes Vereinigung international tätiger Privat-Detektive zu verhindern gelten folgende Regelungen:
- Darf von jedem Mitglied auf der persönlichen Geschäftskarte und seinen Geschäftsdrucksachen verwendet werden
- Darf von Unternehmen auf allen Geschäftsdrucksachen verwendet werden. Der genaue Wortlaut ist: „Partnerunternehmen…“ oder “Mitglied… der Vereinigung international tätiger Privat-Detektive (VID)“ und darf ausschließlich so verwendet werden.
V. Statutenrevisionen
Über Statutenrevisionen müssen alle Verbandsmitglieder innert 14 Tagen schriftlich informiert werden. Einsprachen durch Verbandsmitglieder sind 2 Monate möglich.
VI. Unterschriftsberechtigung
Die Berechtigung über die einzelnen Leistungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.
VII. Auflösung des Verbandes
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Statuten vom 24. April 1982 sind aufgehoben.
Für die Anpassung gemäß Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 27. Oktober 2012 in Bad Herrenalb:
Vereinigung international tätiger Privat-Detektive ( V I D ), Bad Herrenalb (D), 27.10.2012
Union of internationally active Private-Detectives ( U I D ), Bad Herrenalb (D), 27.10.2012
Ladendetektiv/in
Absolvieren Sie eine Ausbildung zur/m dipl. Ladendetektiv/in. Die Absolventen*innen sind in der Lage, Überwachungen von Kaufhäusern erfolgsorientiert und kompetent auszuführen.

Kontakt
V.I.D
Grundackerstrasse 20A
CH-4414 Füllinsdorf
Telefon: +41 (0)79 902 33 11
Telefax: +41 (0)61 903 96 34
E-Mail: info@v-i-d.com